Aggressivnotstand / angreifender Notstand – §904 BGB

§904 BGB untersagt es Eigentümern, die Beschädigung oder die Zerstörung ihrer Sache durch eine dritte Person zu verbieten, wenn diese dritte Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benötigt. Allerdings muss der, durch die Gefahr drohende Schaden, wesentlich höher sein als der Schaden der durch die Einwirkung auf die Sache des Eigentümers entsteht.

Grundsätzlich ist die Person die die Sache beschädigt oder zerstört zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings kann diese den Schadensersatzanspruch gegenüber der Person, die die Gefahr verschuldet hat, geltend machen.

§ Gesetzestext - §904 BGB - Aggressivnotstand / angreifender Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Beispiel 1

Herr Karstens geht spazieren. Auf einmal kommt ein Hund auf ihn zugerannt und möchte ihn beißen. Anstatt den Hund mit einem Tritt abzuwehren, reißt Herr Karstens eine Latte aus dem Zaun neben ihm. Damit vertreibt er den Hund.

Der Eigentümer des Zauns hat in dieser Situation nicht das Recht, es Herrn Karstens zu verbieten die Latte zu Verteidigung seines Lebens zu nehmen.

Beispiel 2

Frau Wetzlar fährt auf einen Autobahnrastplatz. Als sie Pause macht sieht sie, wie ein anderes fremdes Fahrzeug im Innenraum zu brennen beginnt. Außerdem kann sie sehen, dass sich ein Kind auf dem Rücksitz befindet. Nun läuft Frau W. zu einem großen LKW, reißt dort einen Feuerlöscher ab und benutzt diesen um das Feuer im Auto zu löschen.

Das Rechtsgut – Leben des Kindes – überwiegt hier wesentlich über dem Rechtsgut des LKW-Fahrers – Besitz des Feuerlöschers.