Selbsthilfe des Besitzerdieners – § 860 BGB

Nach § 860 BGB besitzt der Besitzdiener die gleichen Rechte wie ein Besitzer in § 859 BGB.

Er kann sich einer verbotenen Eigenmacht, also einer Besitzstörung oder einem Besitzentzug, notfalls auch mit Gewalt erwehren. Er darf also Besitzwehr und Besitzkehr so anwenden, als wenn er selbst Besitzer wäre.

Es ist wie immer aber die “Verhältnismäßigkeit der Mittel” zu beachten.

§ Gesetzestext - §860 BGB - Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.