Selbsthilfe des Besitzers – § 859 BGB

Nach § 859 BGB darf sich der Besitzer einer Sache, einer verbotenen Eigenmacht, also einer Besitzstörung oder einem Besitzentzug, notfalls auch mit Gewalt erwehren. (Besitzwehr)

Außerdem ist es möglich, wenn einem seine Sache weggenommen wird, diese dem auf frischer Tat betroffenen Täter, notfalls auch mit Gewalt wieder abzunehmen. (Besitzkehr)

Wird in solch einem Fall Gewalt angewendet ist aber die “Verhältnismäßigkeit der Mittel” zu beachten.

§ Gesetzestext - §859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Beispiel 1

Ein Seriendieb versucht die Handtasche von Frau G. zu entreißen. Allerdings hält Frau G. an ihrer Tasche fest. Der Dieb versucht es weiter und weiter die Tasche wegzunehmen. Nun tritt Frau G. dem Dieb auf den Fuß, sodass dieser von ihr ablässt.

Frau G. hat Besitzwehr nach § 859 BGB gehandelt und sich ihren Besitz erwehrt.

Beispiel 2

Frau G. wird ihre Handtasche von hinten weggerissen. Nun läuft sie hinterher, holt den auf frischer Tat betroffenen Täter ein, und stellt diesem ein Bein. Dabei verliert er die Handtasche welche sich Frau G. nun wiedernimmt. Der Täter flieht.

Frau G. hat in Besitzkehr nach § 859 BGB gehandelt und sich ihre Tasche wiedergeholt.