Wann ist eine Kameraüberwachung zulässig?

Öffentlich zugängliche Räume (z.B. Bahnhöfe) dürfen nur mit Videoüberwachung ausgestattet sein,

1. wenn öffentliche Stellen dies zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen (Polizei- Gefahrenabwehr)
2. wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen werden soll
3. wenn berechtige Interessen wahrgenommen werden sollen und konkret festgelegte Zwecke verfolgt werden…

…und dadurch schutzwürdige Interessen von Personen nicht verletzt werden.

Die Tatsache, dass eine Videoüberwachung stattfindet ist erkennbar zu machen! (z.B. Schild am Eingang)

Wenn Aufnahmen und dadurch erhobene Daten einer Person zugeordnet werden, ist diese über die Verarbeitung und Nutzung zu benachrichtigen.

Ist ein bestimmter Zweck erreicht, müssen die Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden.

Öffentliche Bereiche dürfen mit Videoüberwachung von privaten Personen grundsätzlich nicht überwacht werden. (nur Ausnahme der zuständigen Behörde)

§ Gesetzestext - §6b BDSG

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.