Bewachungsgewerbe – wie ist das definiert?

Gewerbe
Ein Gewerbe übt aus, wer eine auf Gewinnerzielung und auf Dauer ausgerichtete selbstständige Tätigkeit ausübt.

Bewachungstätigkeit
Ein Bewachungsgewerbe – gemäß §34a GewO – übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen schützen will. Dazu gehört die Bewachung von Objekten, Personenschutz, Veranstaltungsschutz, Geld- und Werttransport und viele weitere Tätigkeitsfelder.

Achtung: Eine Bewachungstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen eigenes Sicherheitspersonal anstellt, also kein Sicherheitsunternehmen dafür engagiert. Das kann z.B. eine Spedition sein, die eine Person direkt bei sich anstellt, um nachts das Firmengelände zu bewachen. Der Sicherheitsmitarbeiter ist dann bei der Firma selbst angestellt und nicht in einem Sicherheitsdienst tätig. Hiermit liegt keine Bewachungstätigkeit nach §34a GewO vor weshalb die Vorgaben von dem Mitarbeiter dann auch nicht erfüllt sein müssen (z.B. Sachkundenachweis o.Ä.)

Bewachungserlaubnis
Um solch ein Gewerbe ausführen zu dürfen bedarf es einer sogenannten Bewachungserlaubnis, die bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) zu beantragen ist. (Die Vorraussetzungen die ein Unternehmer dabei erfüllen muss finden Sie im nächsten Abschnitt.)

Selbstständigkeit
Eine Person ist beruflich dann selbstständig, wenn sie an keine Weisungen durch einen Vorgesetzten gebunden ist, im Rahmen des eigenen Gewerbes tätig ist, und die Arbeitszeit frei bestimmen kann.

Beispiel 1

Herr Baum möchte sich mit seinen beiden Kumpels selbstständig machen. Sie haben die Idee einen Revierdienst für große Industriekunden in der Umgebung anzubieten. Ein paar Monate später haben sie bereits 5 zusätzliche Mitarbeiter. Diese patroullieren nachts die großen Werksgelände in der nahen Umgebung. Es handelt sich hierbei um das Eigentum fremder Personen.

Herr Baum und seine Kollegen schützen also gewerbsmäßig das Eigentum fremder Personen.

Sie üben ein Bewachungsgewerbe aus.

Beispiel 2

Herr Riebe ist seit Jahren Stammtürsteher bei einer Diskothek in Hamburg. Allerdings ist er nicht bei einem Sicherheitsdienst angestellt, sondern ist direkter Mitarbeiter von der Diskothek.

Herr Riebe übt kein Bewachungsgewerbe nach §34a GewO aus, da er nicht das Eigentum fremder Personen oder Unternehmen schützt. Er ist ein hauseigener Mitarbeiter.