§35 StGB – Entschuldigender Notstand

Wer eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr (für Leib, Leben und Freiheit) von sich, einem Angehörigen, oder eine andere ihm nahestehenden Person abzuwenden handelt ohne Schuld.

Auch hier entfällt, wie in §33 StGB dem Notwehrexzess, das Element der “Schuld” als Teil einer Straftat. Somit erfolgt keine Bestrafung.

Hat die Person allerdings die Gefahr selbst verursacht, oder steht in einem besonderen Rechtsverhältnis wird der Person zugemutet, dass sie die Gefahr hätte hinnehmen können.

Somit würde dieses Verhalten nicht entschuldigt und eine Straftat liegt vor. Allerdings kann die Strafe entsprechend gemildert werden.

§ Gesetzestext - §35 StGB – Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Beispiel

Tim, Jack und Josh sind Bergsteiger. Sie klettern an einem Abgrund entlang und hängen alle an einem Seil. Auf einmal rutschen Jack und Josh ab und hängen über dem Abgrund. Zwar kann sich Tim grade noch festhalten, rutscht aber immer weiter vom Griff ab. Würde er mit den anderen beiden verbunden bleiben, würden alle drei Personen sterben. Also schneidet Tim das Seil durch und kann so sein eigenes Leben retten.