§138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten

Objektiver Tatbestand:

Wer von bestimmten schweren Straftaten zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, und trotzdem der Behörde (z.B. Polizei) oder dem Bedrohten (z.B. evtl. zukünftiges Opfer)keine Anzeige macht.

So z.B. bei:

– geplanter Angriffskrieg

– geplanter Mord

– geplanter Raub

etc.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §138 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.     einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

2.     eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3.     eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4.     einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5.     eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

6.     einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7.     eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8.     einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.     von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2.     von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiel

Ulrich sagt zu Diana, dass er am nächsten Tag die Sparkasse Paderborn ausrauben möchte. Er zeigt ihr auch Sturmhaube und Schusswaffe. Diana sagt dennoch weder der Sparkasse, noch der Polizei Bescheid.