§164 – falsche Verdächtigung

Objektiver Tatbestand:

Wer …

-eine andere Person

-bei einer Behörde oder öffentlich

-wider besseren Wissens (man verdächtig die Person obwohl man es besser weiß)

– einer rechtswidrigen Tat verdächtigt

– um gegen ihn ein behördliches Verfahren oder eine Maßnahme (z.B. Festnahme) herbeizuführen.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §164 - falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Beispiel

Katja möchte Maria eins auswischen. Also geht Katja zur Polizei und gibt an, dass Maria eine Hanfplantage in ihrem Keller unterhalten würde. (Straftat nach §29 BtMG) Daraufhin öffnet die Polizei gewaltsam die Wohnung von Maria um eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen.