§240 – Nötigung

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– einen anderen Menschen

– rechtswidrig

– mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel

– zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis 3 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §240 - Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.     eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.     eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.     seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Beispiel

Marko benötigt dringend noch Hausaufgaben für die Mathestunde am morgigen Tage. Die Hausaufgaben lässt er sonst immer von Sven machen. Also geht Marko zu Sven um ihm den Auftrag zu geben. Sven hat heute aber keine Zeit und sagt ab. Daraufhin packt Marko den Sven und droht ihm mit einem Faustschlag. Daraufhin lenkt Sven ein.