§242 – Diebstahl

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– eine fremde, (eine Sache die einem nicht oder nur zum Teil gehört)

– bewegliche Sache

– einem anderen wegnimmt (Wegnahme= Bruch fremden Gewahrsams, Begründung neuen Gewahrsams)

– in der Absicht die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. (Man selber, oder ein Dritter möchte mit der Sache verfahren wie ein Eigentümer)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §242 - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Christian geht in einen Elektronikmarkt. Dort sieht er das neue IPhone 5S und steckt sich dieses in die Jackentasche. Er geht durch die Kassenzone und verlässt den Markt ohne zu bezahlen.