§244 – Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– einen Diebstahl begeht, und dabei er oder eine andere Person eine Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führt

– als Mitglied einer Bande mit einem Bandenmitglied zusammen stiehlt

– einen Diebstahl begeht, und dabei in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderem Werkzeug darin eindringt, oder sich in der Wohnung verborgen hält

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahren

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §244 - Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.     einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter

a)     eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b)     sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

2.     als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

3.     einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden.

Beispiel

Patrick wird vom Serientäter T. das Handy aus der Hand gerissen. Der T. trägt bei der Ausführung der Tat eine Schusswaffe.