§257 – Begünstigung

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– einem anderen,

– der eine rechtswidrige Tat begangen hat

– in der Absicht Hilfe leistet

– im die Vorteil der Tat zu sichern.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §257 - Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Beispiel

Alfred hat eine Bank überfallen. Da ihm die Polizei schon auf den Versen ist, bietet ihm Ella an, das Geld bei sich im Garten zu verstecken. Daraufhin versteckt Ella das Geld in ihrem Gartenhaus.