§265a – Erschleichen von Leistungen

Objektiver Tatbestand:

Wer sich…

– die Leistung eines Automaten erschleicht oder

– die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes erschleicht oder

– die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht oder

– den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis 1 Jahr

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §265a - Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Beispiel

Jutta steigt in eine Straßenbahn ohne ein gültiges Ticket gekauft zu haben.