§303 – Sachbeschädigung

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– rechtswidrig

– eine fremde Sache

– beschädigt (Substanzverletzung der Sache – Die Sache bleibt aber brauchbar)

– oder zerstört (Substanzverletzung der Sache – Die Sache ist nicht weiter brauchbar)

– oder wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändert.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis 2 Jahr

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §303 - Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Eine Gruppe Jugendlicher zerkratzt nachts die Fensterscheiben einer S-Bahn.