§306 – Brandstiftung

Objektiver Tatbestand:

Wer fremde…

– Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Maschinen, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft – oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

– in Brand setzt oder

– durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre

Verbrechen oder Vergehen?

Verbrechen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §306 - Sachbeschädigung durch Brandstiftung

(1) Wer fremde

1.     Gebäude oder Hütten,

2.     Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3.     Warenlager oder -vorräte,

4.     Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5.     Wälder, Heiden oder Moore oder

6.     land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Beispiel

Vor 2 Wochen hat der Jäger Herrn A. und B. beim Diebstahl von Holz im Wald gesehen. Um sich zu rächen stecken die A. und B. die Wohnhütte von dem Jäger in Brand.