§11 DGUV Vorschrift 23 – Brillenträger

Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens die bei Wach- und Sicherungsaufgaben eine Brille tragen müssen diese gegen Verlieren sichern (z.B. festes Gummiband) oder eine Ersatzbrille mitführen.

§ Gesetzestext - §11 DGUV Vorschrift 23 - Brillenträger

Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.