§24 DGUV Vorschrift 23– Eignung für Geldtransporte

Der Unternehmer darf für den Transport von Geld nur Personen einsetzen die besondere Vorraussetzungen mitbringen. So muss der Mitarbeiter mind. 18 Jahre alt sein, persönlich zuverlässig und entsprechend der Aufgabe geeignet sowie ausgebildet und eingewiesen sein.

Da Geldtransporte ein besonders hohes Gefährdungspotential mit sich bringen gibt es hier extra Bestimmungen zum Arbeitsschutz.

§ Gesetzestext - §24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung für Geldtransporte

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.