§7 DGUV Vorschrift 23 – Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren

Wenn Mitarbeiter Sicherheitsdienstleistungen durchführen muss der Unternehmer dies entsprechend überwachen. Ziel ist aber nicht die Überwachung ob der Mitarbeiter seine Arbeit korrekt ausführt, sondern die Überwachung der Gesundheit des Mitarbeiters. Dies kann z.B. durch eine Totmannschaltung bewirkt werden.

§ Gesetzestext - §7 DGUV Vorschrift 23 – Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.