Welche Regelungen gelten für das Bewachungsgewerbe?

Grundsätzlich gelten alle Regelungen des WaffG auch für das Bewachungsgewerbe.

Allerdings konkretisiert der §28 WaffG die waffenrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Waffen für das Bewachungsgewerbe.

Dementsprechend kann ein Bewachungsunternehmen und dessen Personal Waffen erwerben, besitzen und führen wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Solch ein Bedürfnis liegt vor, wenn besonders gefährdete Personen oder Objekte im Dienst gesichert werden. Allerdings wird eine waffenrechtliche Genehmigung nur für ganz konkrete Aufgaben festgelegt.

Wenn Mitarbeiter eine Waffe während des Dienstes führen sollen, benötigen Sie selbst als Person keinen Waffenschein. Der Waffenschein wird auf das Unternehmen oder den Unternehmer angemeldet und nur für einen expliziten Auftrag erteilt. Allerdings muss jeder Mitarbeiter der eine Waffe führt der zuständigen Behörde gemeldet werden, die dann wiederrum eine Prüfung durchführt. Das Tragen der Waffe ist erst nach der erfolgreichen Prüfung gestattet.