Der perfekte Dienstausweis für Sicherheitsdienste
Rechtliche Grundlage
Was für einen Dienstausweis im Wachgewerbe alles zu beachten ist findet, sich in §11 der Bewachungsverordnung (BewachV). Zusätzlich muss man beachten, keine Ordnungswidrigkeiten nach §16 der BewachV zu begehen. Die Bewachungsverordnung gilt nur für Unternehmen nach §34a GewO – also Unternehmen die gewerbsmäßig fremdes Leben oder Eigentum schützen – dies sind die klassischen Sicherheitsdienste. Sie gilt nicht für Personen, die direkt beim Besitzer oder Eigentümer angestellt sind. Darunter fallen z.B. hauseigene Türsteher. Somit gilt für diese Personen z.B. nicht die Pflicht, einen Dienstausweis mitzuführen.
Die Ausstellung
Ein Sicherheitsunternehmer muss jedem seiner Mitarbeiter, der Bewachungstätigkeiten durchführt, einen Dienstausweis ausstellen. Da der Mitarbeiter den Ausweis im Dienst mitführen muss, hat der Unternehmer den Dienstausweis also schon vor dem ersten Dienst auszustellen. Stellt der Unternehmer dem Mitarbeiter keinen Dienstausweis aus, liegt dies in der Verantwortung des Vorgesetzten. Der Mitarbeiter muss sich also nicht um die Ausstellung eines Dienstausweises bemühen. Sicherheitsmitarbeiter von Subunternehmen benötigen keinen Dienstausweis von der Firma, die den Subunternehmer beschäftigt. Der Subunternehmer hat für seine Mitarbeiter ja auch schon Dienstausweise ausgestellt.
Der Inhalt
In §11 der BewachV gibt es eine klare Angabe darüber, was für Angaben auf einem Dienstausweis enthalten sein müssen.
Dazu gehören:
1. Name und Vornamen der Wachperson
2. Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
3. Lichtbild der Wachperson
4. Unterschrift der Wachperson
5. Unterschrift des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten.
6. ACHTUNG: Ab. 01.12.2016 müssen alle Dienstausweise die Personalausweisnummer/Reisepassnummer oder die Nummer eines Ersatzdokumentes enthalten!
7. fortlaufende Nummer
Fehlt nur eine dieser Angaben, ist der Bewachungsausweis nicht gültig bzw. wird als falsch bezeichnet. Auch hier liegt die Pflicht, einen korrekten Dienstausweis, der alle rechtlich vorgegebenen Angaben enthält, auszustellen, beim Unternehmer.
Beschaffenheit – Unterschied zu amtlichen Ausweisen
Der Dienstausweis eines Sicherheitsunternehmens muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterschieden. Es ist also nicht gestattet einen Dienstausweis auszugeben der einem Personalausweis ähnlich sieht. Ebenso darf der Ausweis auch den Dienstausweisen von Behörden nicht ähneln. Ansonsten ist der Unternehmer absolut frei in der Gestaltung seins Dienstausweises. Er kann also das Aussehen selbst festlegen – solang alle Pflichtangaben enthalten sind und der Ausweis sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.
Fortlaufende Nummerierung
Die ausgegebenen Dienstausweise müssen fortlaufend nummeriert werden. Das Auslassen von Nummern ist nicht gestattet. Außerdem darf eine Ausweisnummer auch nicht doppelt vergeben werden. Wenn der Mitarbeiter mit der Dienstausweisnummer 28 aus dem Sicherheitsdienst ausscheidet, darf also ein neuer Sicherheitsmitarbeiter nicht erneut einen Dienstausweis mit der Nummer 28 bekommen. Zusätzlich muss der Unternehmer die Dienstausweise in ein Verzeichnis eintragen. Dieses Verzeichnis kann sowohl digital also auch handschriftlich geführt werden.
In diesem Verzeichnis empfehlen wir die Angabe des Mitarbeiternamens, der Mitarbeiternummer, der Dienstausweisnummer. Somit ist eine eindeutige Zuordnung zum Mitarbeiter möglich.
Mitarbeiterpflicht – „Mitführen“
Der Mitarbeiter ist verpflichtet seinen Dienstausweis während Ausübung seines Dienstes mitzuführen. Mitführen bedeutet nicht offen tragen. Das „Dabeihaben“ z.B. im Portmonee ist also ausreichend. Der Sicherheitsmitarbeiter muss aber während der Dienstzeit jederzeit in der Lage sein, seinen Dienstausweis den zuständigen Behörden vorzuzeigen (z.B. Ordnungsamt). Dazu ist er übrigens auch verpflichtet. Möchte ein Prüfer des Ordnungsamtes also den Dienstausweis des Mitarbeiters sehen, muss der Sicherheitsmitarbeiter diesen auch vorzeigen.
Der Unternehmer hat den Mitarbeiter übrigens dazu zu verpflichten seinen Dienstausweis im Dienst zu führen. Am besten sollte dies in der allgemeinen Dienstanweisung festgehalten sein. Diese unterschreibt jeder Mitarbeiter zu Beginn seiner Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst.
Besonderheit – Citystreife oder Türsteher
Wenn man als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes nach §34a GewO als Citystreife oder Türsteher eingesetzt ist, muss man ein gut erkennbares Schild mit dem Mitarbeiternamen oder einer Kennnummer darauf tragen. Zusätzlich muss auch der Arbeitgeber – also das Sicherheitsunternehmen darauf angegeben sein. Sinn dahinter ist, dass Sicherheitsmitarbeiter die in diesen beiden sensiblen Bereichen arbeiten nicht anonym sind. So soll die Gefahr verringert werden, dass Citystreifen oder Türsteher, die viel Umgang mit Menschen haben, sich anderen Menschen gegenüber widerrechtlich verhalten.
Ordnungswidrigkeiten im Umgang mit dem Dienstausweis
Es gibt vier wesentliche Ordnungswidrigkeiten die Sicherheitsmitarbeiter oder Unternehmer im Umgang mit dem Dienstausweis oder einem Schild begehen können.
1. Wenn der Unternehmer keinen Dienstausweis ausstellt
2. Wenn der Unternehmer den Dienstausweis falsch ausstellt (z.B. Pflichtangabe fehlt)
3. Wenn der Sicherheitsmitarbeiter – als Türsteher oder Citystreife – kein Schild trägt
4. Wenn der Sicherheitsmitarbeiter – als Türsteher oder Citystreife – das Schild nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt (z.B. an Innentasche versteckt)
Kostenloses Muster eines Dienstausweises
Bleibt sicher!
Grüße
Christian Schulz