Gesetzliche Änderungen ab 01.12.2016

Gesetzliche Änderungen – ab 01.12.2016

Die Änderungen im Bewachungsgewerbe, welche am 01.12.2016 in Kraft traten, sind nach wie vor ein großes und hitzig diskutiertes Thema unter Sicherheitskräften, speziell in den sog. sozialen Medien wie Facebook und Co. Hier gibt es immer wieder Streitigkeiten und Diskussionen zur Thematik. Vor allem aber herrscht eine große Unklarheit und viele Irrtümer gehen diesbezüglich um. Hierauf möchte ich hier explizit noch einmal eingehen, bzw. dies hier thematisieren und Aufklärung betreiben!

Häufige Aussagen die man hört, bzw. Postings die man liest in den sozialen Netzwerken gehen in die Richtung:

„Ab nächstes Jahr brauchen ja ALLE dann die Sachkundeprüfung“
„Es gibt dann keine Unterrichtung mehr (oder: die Unterrichtung wird abgeschafft“)“
„Alle in Asylheimen müssen die Sachkunde haben dann.“

UND UND UND…

Es herrschen -wie gesagt-, unglaublich viele Irrtümer diesbezüglich.

Wie es bisher war

Bis dato war „nur“ für die Ausübung folgender Tätigkeiten das Ablegen der (I)HK-Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO Pflicht:

1. Mitarbeiter die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. die sog. „Citystreife“) oder in Hausrechtsbereichen mit sog. tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. die sog. „Center-Streife“) durchführen.

2. Schutz vor Ladendiebstahl (z.B. der sog. „Kaufhausdetektiv“).

3. Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (z.B. der sog. „Türsteher“).

Zuverlässigkeitsüberprüfung des Personals sowie der / des Gewerbetreibenden wird erweitert durch die >unbeschränkte< Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

Was viele Mitarbeiter und / oder angehende Sachkundige nicht wissen, ist die Tatsache, dass man in diesen Bereichen i.d.R. „nur“ dann die Sachkunde nachweisen müssen, wenn sie in diesen Tätigkeitsfeldern über einen Sicherheitsdienstleister tätig werden, bzw. von einem solchen eingesetzt werden. Wenn diese >direkt< von der Diskothek oder einem Kaufhaus angestellt sind und als Sicherheitskraft eingesetzt werden, so brauchen diese rechtlich betrachtet tatsächlich nicht zwingend die Sachkundeprüfung (ob es ratsam wäre…das steht wiederum auf einem anderen Blatt).

Was hat sich aber diesbezüglich nun verändert und wer braucht jetzt NOCH die Sachkundeprüfung, außer den uns bisher bekannten Personengruppen, bzw. Mitarbeitern in den bereits benannten Tätigkeitsfeldern?

Seit dem 01.12.2016 müssen zudem, außer den uns bisher bekannten Personengruppen die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolvieren:

– (angehende) Gewerbetreibende
– Mitarbeiter die -leitend- tätig sind in Flüchtlingsunterkünften / Erstaufnahmeeinrichtungen
– Mitarbeiter die -leitend- tätig sind bei -zugangsgeschützten- (!) Großveranstaltungen

Hierzu ist zu sagen:
Bisher reichte es für angehende Gewerbetreibende aus, das 80-stündige Unterrichtungsverfahren bei einer (I)HK zu absolvieren als Nachweis der erforderlichen Grundqualifikation.

Seit dem 01.12.2016 tritt die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO an die Stelle der Unterrichtung und stellt
damit die neue Mindestqualifikation dar, die künftig an (angehende) Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe gestellt wird.

Dies bedeutet, dass die 80-stündige Unterrichtung künftig entfällt!

ABER(!):

Das 40-stündige Unterrichtungsverfahren ist davon unberührt und besteht auch unabhängig von allen anderen genannten Aspekten weiterhin und wird entgegen vieler Meinungen im Internet, eben NICHT „abgeschafft.“ !

Auch hier gibt es einige Änderungen:

Künftig müssen gemäß der Änderungen, Teilnehmer das Sprachniveau B-1 in Deutsch vorweisen können. Eine Vorgabe ob / wer / und wie das Ganze überprüft wird, bzw. ob dies überhaupt geprüft werden muss, gibt es in diesem Sinne „lustigerweise“ bisher nicht. Daher ist auch diese Änderung leider mehr als schwammig.

Zudem soll künftig in dem Unterrichtungsverfahren um folgende Themen erweitert, und diese vermittelt werden:

– Konfliktsituationen und
– interkulturelle Kompetenz

Ferner sind, wie auch bisher, schriftliche und mündliche Verständnisfragen zu stellen, bzw. an die Teilnehmer des Unterrichtungsverfahrens zu richten. Nun aber soll dies möglichst nach Abschluss eines jedes, einzelnen Themengebietes erfolgen, bzw. sollen entsprechende Fragen zu / nach jedem Themengebiet gestellt werden.

Weitere wichtige Aspekte für (angehende) Gewerbetreibende:

Der Antragssteller (derjenige der sich selbständig machen möchte als Bewachungsgewerbetreibender), muss in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ leben (wobei dies leider nicht enger / klarer definiert wurde). Es ist also davon auszugehen, dass jemand der geschäftlich oder privat insolvent ist, es diesbezüglich eher schwer haben dürfte.

Zur Zuverlässigkeit:

Auch bisher war es so, dass sowohl Gewerbetreibende als auch Mitarbeiter „zuverlässig“ im Sinne des Gesetzes sein mussten und es auch jetzt noch müssen. Jedoch wurde die Zuverlässigkeit nach der Änderung deutlicher definiert:

– Auch Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht sind relevant, wenn seit Verhängung der entsprechenden Strafe noch keine 5 Jahre vergangen sind.
– Der (angehende) Gewerbetreibende darf nicht einschlägig vorbestraft sein! Verbrechen darf er generell nicht begangen haben, bzw. für solche verurteilt worden sein.

Ebenfalls spielen bezüglich der Zuverlässigkeit künftig folgende Straftaten eine weitere, wichtige Rolle:
Straftaten die sich gegen;

– die sexuelle Selbstbestimmung,
– die körperliche Unversehrtheit (KV-Delikte) und
– die persönliche Freiheit richten,
– Vermögensstraftaten,
– Urkundenfälschung, sowie
– Haus- und / oder Landfriedensbruch

Die „alte“ Regelung mit den 90 Tagessätzen bezüglich strafrechtlicher Vorbelastungen bleibt erhalten.

Zudem muss der Gewerbetreibende den Wechsel des Betriebsleiters, des gesetzlichen Vertreters
oder des Leiters einer Zweigniederlassung unverzüglich der Behörde anzeigen (melden)!

Neben einigen bereits genannten Aspekten, bleibt auch die Änderung einiger Punkte der
Bewachungsverordnung nicht aus, welche ebf. am 01.12.216 in Kraft getreten sind;

– Der Bewacherausweis ist dann sichtbar zu tragen (der Kaufhausdetektiv ist natürlich außen vor)!
– Ein zusätzlich amtlicher Identitätsnachweis (gültiger Personalausweis z.B.) ist generell im Dienst mitzuführen (da der „Dienst“-), also der Bewacherausweis nur i.V.m. mit diesem gültig ist.

Bis 31.12.2018 soll bundesweit ein sog. Bewacherregister für Gewerbetreibende eingeführt werden.

Fazit:

Ob nun davon auszugehen ist (oder eben nicht), dass sich durch diese offiziellen Änderungen auch tatsächlich etwas ändert, dass sei mal dahingestellt und bleibt abzuwarten.

Aber unabhängig davon müssen Sie als künftiger Prüfungsteilnehmer in der Sachkundeprüfung, potentiell mit der (Nach-) Frage seitens der Prüfer zu diesem Thema / diesen Themen rechnen.

Diese Zusammenstellung / Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist / ersetzt keine Rechtsberatung o.Ä.!