Was ist das Datengeheimnis?

Die Personen die beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu diesen Zugang haben, ist es nicht gestattet diese unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Außerdem müssen sie sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit zum Datengeheimnis verpflichten – welches auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen weiter gilt.

§ Gesetzestext - §5 BDSG

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.