Artikel 2 – Grundgesetz (GG) – Freiheit und Recht auf Leben

Dieser Artikel schützt die persönliche Freiheit eines jeden Menschen, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben.

Dieses Recht hat aber bestimmte Einschränkungen. So darf man seine eigene Persönlichkeit nur soweit entfalten, wie es keine andere Person stört. Außerdem kann in den Artikel 2 auch auf Grundlage eines anderen Gesetzes eingegriffen werden.

§ Gesetzestext - Artikel 2 - Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.