Artikel 14 – Grundgesetz (GG) – Recht auf Eigentum

Dieses Recht ist der Grundstein dafür, dass es Eigentum und somit auch Besitz gibt. Es bedeutet, dass man mit seinem Eigentum so verfahren kann wie man möchte. Geschützt sind hiermit aber nicht nur Sachen, sondern auch geistiges Eigentum (z.B. Urheberrechte) Allerdings beschränkt dieser Artikel, als das das Eigentum nur zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt werden darf. So ist das Stören der Nachbarn durch eine laute Musikanlage nicht im Sinne des Gesetzgebers.

§ Gesetzestext - Artikel 14 - Grundgesetz (GG)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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