Artikel 13 – Grundgesetz (GG) – Unverletzlichkeit der Wohnung

Dies ist ein wichtiges Recht. Es schützt die privaten Wohnräume, sodass grundsätzlich keine anderen Personen, die Wohnung betreten dürfen, bzw. der Besitzer frei entscheiden darf, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht.

Da die Grundrechte aber vor allem vor Eingriffen des Staates schützen, wird mit dem Artikel garantiert, dass z.B. eine Hausdurchsuchung nur mit Genehmigung oder eines bestimmten Grundes stattfinden kann. So ist es auch erlaubt der Polizei den Zutritt zu einer Wohnung zu verwehren.

Dieser Artikel ist ein wichtiger Bestandteil des Hausrechts.

Was ist eine Wohnung?
Der Begriff der Wohnung umfasst grundsätzlich Räume der Privatsphäre, die dem Wohnzweck und nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind. In der Vergangenheit wurden aber auch Geschäfts- und Betriebsräume in den Schutz des Art 13 GG gestellt.

§ Gesetzestext - Artikel 13 - Grundgesetz (GG)

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

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