§132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Objektiver Tatbestand:

Wer unbefugt…

– Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel od. öffentliche Würden führt

– bestimmte Berufsbezeichnungen führt (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater

– die Bezeichnung eines öffentlich bestellten Sachverständigen führt

– Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §132a StGB - Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Beispiel

Herr Schweitzer kommt in den Eingangsbereich eines Krankenhauses. Um in den Behandlungsbereich zu gelangen gibt er sich als Dr. med. Schweitzer aus.