§246 – Unterschlagung

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– eine fremde, (eine Sache die einem nicht oder nicht zum Teil gehört)

– bewegliche Sache

– die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. (Man selber, oder ein Dritter möchte mit der Sache verfahren wie ein Eigentümer)

 

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

Unterschied Diebstahl und Unterschlagung:

Sowohl bei Diebstahl als auch der Unterschlagung geht es um die rechtswidrige Zueignung einer Sache. Allerdings findet beim Diebstahl erst eine Wegnahme statt. Bei der Unterschlagung findet keine Wegnahme statt – der Täter braucht das Gewahrsam des Opfers nicht brechen. (z.B. er hat die Sache schon)

§ Gesetzestext - §246 - Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Susanne leiht sich 10 Bücher – für 4 Wochen – in der örtlichen Bibliothek aus. Nach 4 Wochen bringt sie die Bücher aber nicht zurück sondern behält diese zuhause.