§202a – Ausspähen von Daten

Objektiver Tatbestand:

Wer sich oder einem anderen, unbefugt den Zugang zu Daten verschafft, welche nicht für ihn bestimmt sind und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind (z.B. Passwort) und dabei die Zugangssicherung überwindet (z.B. das Passwort hackt)

Bei diesen Daten handelt es sich nur um digital gespeicherte Daten.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §202a - Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Beispiel

Da Waldemar gerne wissen möchte, was seine Ex-Freundin inzwischen so treibt, hackt er das Passwort vom E-Mail-Zugang seiner Ex-Freundin und verschafft sich somit Zugang zu privaten Daten und E-Mails.