§202 – Verletzung des Briefgeheimnisses

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– einen verschlossenen Brief oder anderes Schriftstück, welches nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet

oder

– sich vom Inhalt des verschlossenen Briefes oder anderen Schriftstückes, Kenntnis verschafft ohne diesen dabei zu öffnen (z.B. Durchleuchten)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §202 - Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt
    1.     einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
    2.     sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Beispiel

Waldemar arbeitet am Empfang als Sicherheitsmitarbeiter und ist auch für das Verteilen der Post zuständig.

Waldemar hat Interesse an Sibylle aus der Rechtsabteilung und möchte gerne wissen, was in dem Brief für Sibylle steht. Daher öffnet Waldemar den Brief erst vorsichtig, liest den Text und verschließt den Brief danach wieder vorsichtig.