§223 – Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– eine andere Person

– körperlich misshandelt (Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens – z.B. das einfache hervorrufen von Schmerz)

– oder an der Gesundheit schädigt (Substanzverletzung am Körper – z.B. brechen eines Armes)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §223 - Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Florian und Sabrina streiten sich, wer das gemeinsame Kind am kommenden Wochende haben darf. Als Sabrina lauter wird, schlägt Florian ihr mit der Faust ins Gesicht.