§248a – Diebstahl geringwertiger Sachen

Die Diebstahl oder die Unterschlagung wird nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt), wenn der Wert der Sache bis ca. 50 € beträgt.

Die Strafverwaltungsbehörden können die Tat aber auch ohne Antrag eines Geschädigten verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ Gesetzestext - §248a - Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.