§201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Objektiver Tatbestand:

Wer den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person dadurch verletzt, indem er

– unbefugt Bildaufnahmen einer anderen Person herstellt oder überträgt, die sich in einer Wohnung oder einem ähnlichen, gegen Einblick geschützten Raum befindet

oder

– unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt, die die Hilflosigkeit der abgebildeten Person zur Schau stellt

oder

– solche Aufnahmen gebraucht oder dritten Personen zugänglich macht

oder

– erlaubt hergestellte Bildaufnahmen unbefugt dritten Personen zugänglich macht.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1.     von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    2.     eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    3.     eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    4.     eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
    1.     herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
    2.     sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Beispiel

Um zu sehen was die Ex-Freundin von Waldemar zuhause und macht, und ob Sie einen neuen Freund hat, beobachtet er die Wohnung seiner Ex-Freundin durch ein Fenster. Als der neue Freund seiner Ex-Freundin nachhause kommt, fertigt Waldemar Fotos von den beiden an um seine Ex-Freundin später damit zu konfronierten.