§123 StGB – Hausfriedensbruch
Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in eine Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
-widerrechtlich eindringt
– oder wer, wenn er sich ohne Befugnis darin aufhält, auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
In einer Diskothek kommt es zu einer Schlägerei zwischen mehreren Mädels. Lena wird daraufhin ein Hausverbot für ein Jahr ausgesprochen. Sie verlässt den Laden. Kurze Zeit später schiebt sie den Zaun im Raucherbereich zur Seite und betritt erneut den Hausrechtsbereich.