§253 – Erpressung
Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen
– rechtswidrig
– mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
– zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
– und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen einen Nachteil zufügt
– um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern
Eine Erpressung ist also eine Nötigung + Nachteil am Vermögen des Opfers und Vorteil am Vermögen des Täters (Vermögensverfügung)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
X. entführt die Tochter von A. Eine Woche später meldet sich X. bei A. und will 200.000 € für die Herausgabe des Kindes haben.