Artikel 10 – Grundgesetz (GG) – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis garantiert, dass die Kommunikation und die Übermittlung von Nachrichten geschützt wird. Das bedeutet, dass die Kommunukation (z.b. per Post, Telefon, E-Mail) vor Einblicken des Staates und anderer Bürger gesichert wird. Ziel ist, dass frei kommuniziert werden kann und die Unterhaltungen privat bleiben.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.