§33 StGB – Überschreitung der Notwehr / Notwehrexzess
Wird bei einer Notwehrsituation, die Grenze der Notwehr aus Verwirrung,Furcht oder Schrecken übertreten, wird die Person nicht bestraft.
Wer sich also gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt und dabei mehr für die Verteidung macht als eigentlich erlaubt wäre wird bestraft. Allerdings wird man nicht bestraft, wenn diese Überschreitung aus Verwirrung, Furch oder Schrecken begeht.
Die Überschreitung der Notwehr ist ein Entschuldigungsgrund. Das bedeutet, dass das Element “Schuld” als Teil einer Straftat entfällt.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Herr A. würgt Frau B. Diese hat totale Todesangst. In diesem Moment nimmt Frau B. ein Messer aus ihrer Hosentasche und sticht Herrn A. mehrmals in den Bauchraum. Dieser verstirbt durch Verblutung. Später kann Frau B. vor Gericht glaubhaft machen, dass sie aus tiefster Angst gehandelt hat. Sie wird freigesprochen.