Was sind Unterlassungsdelikte?

Im Gegensatz zu normalen Begehungsdelikten (Diebstahl, Mord etc.) wo ein aktives Handeln des Täters notwendig ist, sind Unterlassungsdelikte Taten bei denen die Straftat durch reines Nichtstun begangen wird.

Die Unterlassungsdelikte werden in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilt.


Echte Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte sind direkt im StGB erfasst. Es wird gegen ein Gesetz aus dem besonderen Teil verstoßen, und damit eine Straftat begangen obwohl man nichts tut.

So z.b. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB):

(1) Wer bei Unglücksfällen (…) nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist,(…)  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere echte Unterlassungsdelikte sind z.B.:

§ 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 142 – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Unechte Unterlassungsdelikte
Wenn jemand den Erfolg einer Straftat nicht verhindert, obwohl er die rechtliche Verpflichtung dafür hat, begeht dadurch eine Straftat. Die Person die solch eine rechtliche Verpflichtung innhat, wird als sog. “Garant” bezeichnet. Diese Person “garantiert” also in einer gewissen Weise für etwas. Dieser Garant hat die sogenannte Garantenstellung.

Eine Garantenstellung hat man z.B. …

… durch eine gesetztliche Bindung (Eltern – Kind)

… durch einen Vertrag (z.b. Dienstvertrag – Bewachung eines Geländes)

… wenn man durch sein Verhalten eine Gefahr für andere erschafft

Wer ein unechtes Unterlassungsdelikt begeht, wird genauso bestraft, als hätte er die Tat direkt begangen Es ist aber eine Milderung möglich. (§13 StGB, Abs. 2)

§ Gesetzestext - §13 StGB - Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Beispiel

Frau Lemmerling ist Kindergärtnerin. Sie ist bei einem Ausflug mit der Kindergartengruppe für die Sicherheit der Kinder zuständig. An einem Rastplatz angekommen lässt sie die Kinder spielen. Der 4-Jährige Sascha klettert auf eine Mauer vor einem großen Abgrund. Frau Lemmerling kennt die Gegebenheiten da sie sich hier öfter aufhält. Sie sieht wie Sascha auf der Mauer herumturnt. Allerdings unternimmt sie nichts, da sie lieber mit ihrer Kollegin einen Kaffe trinken geht. Auf einmal fällt der kleine Sascha von der Mauer und verletzt sich schwer.

Frau Lemmerling macht sich hier der schweren Körperverletzung durch Unterlassen strafbar.