§32 StGB – Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
gegenwärtig= kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
rechtswidrig= die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat= Straftat
erforderlich= Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
geboten= Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhätlnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde,

Ziel der Notwehr ist es, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.

Bei der Wahl des Verteidigungsmittel ist jederzeit das mildeste Mittel zu wählen – welches aber auch dazu geeignet sein muss den Angriff zu beenden.

Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Ehre etc.) ist notwehrfähig.

Notwehr findet sich sowohl im BGB als auch im Strafgesetzbuch (StGB). Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. (z.B. Schadensersatz bei zerrissener Jacke nach Notwehrhandlung. Im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt. (z.B. Schürfwunde – Anklage wegen Körperverletzung- bei Notwehrhandlung)

Putativnotwehr – Was ist das?

Bei der Putativnotwehr geht eine Person irrig davon aus, dass eine Notwehrsituation vorliegen würde. In solch einer Situation enfällt der Vorsatz, sodass dann nur die fahrlässige Straftat verfolgt wird – und selbst die Fahrlässigkeit ist teilweise nicht mehr gegeben.

§ Gesetzestext - §32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Beispiel 1

Paul geht in eine Diskothek und sieht dort Markus. Markus hat vor 2 Wochen die Freundin von Paul ausgespannt. Nun geht Paul in Richtung von Markus, ballt seine Faust und holt aus. In diesem Moment weicht Markus aus, greift den Arm von Paul und schubst diesen wieder weg. Daraufhin lässt Paul von ihm ab.

Beispiel 2

Frau F. spaziert die Bahnhofsstraße hinauf. Auf einmal greift eine männliche Person ihre Tasche von hinten – und flieht. Frau F. läuft noch ein paar Meter hinterher und ruft: “Stop – Haltet den Dieb”. Das sieht und hört Herr H.. Er läuft hinterher und bekommt den Täter schließlich zu fassen.

Beispiel 3 - Putativnotwehr

Simon und Mario tun an einer Bushaltestelle so, als würden sie sich prügeln. Dies sieht Herr C. . Also läuft Herr C. zur Haltestelle, stellt Simon ein Bein und drückt diesen auf den Boden. Dabei verletzt sich Simon am Arm.