Der Versuch einer Straftat

Wenn eine Person nach seinen Vorstellungen unmittelbar zur Verwirklichung einer Straftat ansetzt, stellt dies einen Versuch dar.

Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen ist er nur strafbar wenn dies im Gesetz geschrieben steht.

Achtung: Alle anderen Handlungen zur Vorbereitung einer Straftat wie Planen und Vorbereiten sind, bis auf wenige Ausnahmen, straffrei!

Beispiel

Der Täter T. möchte in eine Wohnung einbrechen. Er schlägt ein Fenster ein, und steigt durch das Fenster in die Wohnung ein. Als der T. im Wohnzimmer nach Geld sucht, wird er durch die Anwohnerin A. erwischt und flüchtet.

Es ist offensichtlich dass der Täter etwas aus der Wohnung stehlen wollte. Er setzte zur Tat an. § 244 StGB – Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht vor, dass der Versuch strafbar ist.

Somit hat sich der Täter schon durch den Versuch in die Wohnung einzubrechen und dort Sachen zu stehlen strafbar gemacht.