§127 StPO – vorläufige Festnahme

Der §127 StPO rechtfertigt eine vorläufige Festnahme durch Jedermann. Unter bestimmten Bedingungen darf also jede Person eine andere vorläufig festnehmen. Diese Bedingungen sind folgende:

1. Person auf frischer Tat betroffen oder auf frischer Tat verfolgt
und
2. die Person ist der Flucht verdächtig oder deren Personalien sind unbekannt

frische Tat= Straftat die grade begangen wird oder begangen wurde
fluchtverdächtig= eine Person die sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen kann
Personalien sind unbekannt= Person ist nicht persönlich bekannt und kann sich nicht ausweisen

Vorraussetzung für die vorläufige Festnahme ist also ein auf frischer Tat betroffener oder verfolgter Täter, der der Flucht verdächtig ist, oder dessen Personalien nicht bekannt sind.

Ziel der vorläufigen Festnahme ist es die strafrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Man darf eine Person nicht nach §127 StPO vorläufig festnehmen um privatrechtliche Ansprüche umzusetzen.

Wenn man eine Person vorläufig festnimmt ist die zwingend sofort die Polzei zu verständigen, die dann in der Regel die Personalien feststellt.

§ Gesetzestext - §127 StPO - Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Beispiel

Der Revierfahrer R. sieht bei der Kontrolle eines Objektes eine Person, die mit Spraydosen eine Wand des Objektes besprüht. Daneben liegen noch ein Rucksack und weitere Farbdosen. Ihm ist diese Person nicht bekannt. Der R. nähert sich der Person, nimmt diese in den Kreuzfesselgriff und fixiert sie dann auf dem Boden.