Offizial- und Antragsdelikte

Grundsätzlich muss der Staat die ihm bekanntgewordenen Straftaten verfolgen. (Legalitätsprinzip)

Offizialdelikte sind Straftaten die vom Staat verfolgt werden müssen. Dies sind nahezu alle Straftaten. Ein paar wenige Ausnahmen stellen die Antragsdelikte dar.

Antragsdelikte sind, Straftaten die nicht vom Staat verfolgt werden müssen, sondern ein Opfer entscheiden kann ob die Straftat verfolgt werden soll oder nicht.

Die Antragsdelikte werden nochmals in absolute und relative Antragsdelikte unterschieden.

absolute Antragsdelikte: Delikte die absolut nur nach einem Antrag des Opfers verfolgt werden

Beispiele:
– Beleidigung – § 185/194 StGB
– Hausfriedensbruch – § 123 StGB

relative Antragsdelikte: Antragsdelikte die von besonderem öffentlichen Interesse sind kann der Staat auch direkt verfolgen.

Beispiele:

– Körperverletzung – § 223 StGB
– Sachbeschädigung – § 303 StGB

Wenn ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, kann das Opfer selbst und ohne Staatsanwaltschaft anklagen.

Diesen Vorgang bezeichnet man als Privatklage.