§132 StGB – Amtsanmaßung
Objektiver Tatbestand:
Wer …
– sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst (z.B. Polizei, Ordnungsamt etc.)
– oder unbefugt eine Handlung, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, ausführt (z.B. Knöllchenschreiben für falsch parkende PKW’s)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
– Vergehen
Versuch strafbar?
Nein
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Florian verkleidet sich als Polizist. Nun fährt er anderen Personen,die zu schnell gefahren sind hinterher und hält diese an. So versucht er unberechtigt an Verwarngelder zu kommen.