§132 StGB – Amtsanmaßung

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst (z.B. Polizei, Ordnungsamt etc.)

– oder unbefugt eine Handlung, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, ausführt (z.B. Knöllchenschreiben für falsch parkende PKW’s)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

– Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §132 StGB - Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiel

Florian verkleidet sich als Polizist. Nun fährt er anderen Personen,die zu schnell gefahren sind hinterher und hält diese an. So versucht er unberechtigt an Verwarngelder zu kommen.