§185 – Beleidigung

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– eine andere Person beleidigt.

(Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung  durch gesprochenes Wort, Bild oder Schrift oder einer Tätlichkeit. Allerdings muss die Ehre der beleidigten Person angegriffen sein.)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

– Geldstrafe

bei Beleidung mittels einer Tätlichkeit

– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

§ Gesetzestext - §185 - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiel

Als Dieter dem Andreas die Vorfahrt nimmt, beschimpft Andreas ihn als “dämlicher Hurensohn der seine Mutter fickt”. Andreas ist von dieser Äußerung äußerst betroffen.