§224 – gefährliche Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:

Wer eine Körperverletzung durch einen der folgenden Arten begeht:

– Beibringen von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe

– mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug

– durch einen hinterlistigen Überfall

– mit einer anderen Person gemeinschaftlich

– durch einer, das Leben gefährdenden, Behandlung

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– 6 Monate bis zu 10 Jahren

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §224 - gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1.     durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2.     mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3.     mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4.     mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5.     mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beispiel

Florian und Sabrina streiten sich, wer das gemeinsame Kind am kommenden Wochende haben darf. Als Sabrina lauter wird, nimmt Florian einen Kerzenständer und schlägt ihr damit ins Gesicht.