§226 – schwere Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:

Wenn eine Körperverletzung zur Folge hat, dass das Opfer…

– das Sehvermögen auf einen oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

– ein wichtiges Glied des Körpers verliert (z.B. Bein) oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann

– in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahre

Verbrechen oder Vergehen?

Verbrechen

Versuch strafbar?

Ja

Unterschied zwischen gefährlicher und schwerer Körperverletzung

– die gefährliche Körperverletzung beschreibt die Art und Weise wie eine Körperverletzung begangen wird

– die schwere Körperverletzung beschreibt die Folgen einer Körperverletzung

§ Gesetzestext - §226 - schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.     das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2.     ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3.     in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Beispiel

Florian und Sabrina streiten sich wer das gemeinsame Kind am kommenden Wochende haben darf. Als Sabrina lauter wird drückt Florian mit zwei Fingern in die Augen von Sabrina. Sie wird daraufhin auf beiden Augen blind.