§241 – Bedrohung
Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen
– mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten
– Verbrechens bedroht
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein
§ Gesetzestext - §241 - Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.