§249 – Raub

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– mit Gewalt oder unter Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen eine andere Person

– eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt,

– in der Absicht die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. (Man selber, oder ein Dritter möchte mit der Sache verfahren wie ein Eigentümer)

Ein Raub ist also so gesehen ein Diebstahl + Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben des Opfers, vor oder während des Diebstahls.

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr

Verbrechen oder Vergehen?

Verbrechen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §249 - Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Beispiel

Martin tritt Maik von hinten in die Beine wodurch dieser zu Boden fällt. Daraufhin drückt er Maik weiter auf den Boden und durchsucht gleichzeitig seine Taschen. Er findet ein Portmonee und läuft weg.