§153 – Falsche uneidliche Aussage
Objektiver Tatbestand:
Wer …
– vor Gericht oder einem anderen zur Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle (nicht die z.B. Polizeiliche Vernehmung)
– als Zeuge uneidlich (also nicht vereidigt) falsch aussagt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein
§ Gesetzestext - §153 - Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Beispiel
Um Ulrich vor Gericht vor einer Bestrafung zu schützen, macht sein Kumpel Eric für ihn falsche Angaben zur Straftat.