§153 – Falsche uneidliche Aussage

Objektiver Tatbestand:

Wer …

– vor Gericht oder einem anderen zur Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle (nicht die z.B. Polizeiliche Vernehmung)

– als Zeuge uneidlich (also nicht vereidigt) falsch aussagt

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §153 - Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Beispiel

Um Ulrich vor Gericht vor einer Bestrafung zu schützen, macht sein Kumpel Eric für ihn falsche Angaben zur Straftat.