§154 – Meineid

Objektiver Tatbestand:

Wer …

-vor Gericht oder einer anderen Stelle die zur Abnahme von Eiden berechtigt ist,

-falsch schwört (also eine falsche Aussage trotz Vereidigung)

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (!)

Verbrechen oder Vergehen?

Verbrechen

Versuch strafbar?

Ja

§ Gesetzestext - §154 – Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Beispiel

Ulrich wird von dem Richter bei der Verhandlung vereidigt. Er sagt nun unter Eid aus. Später kommt jedoch heraus, dass er auch unter Eid falsche Angaben getätigt hat, um nicht bestraft zu werden.