§241 – Bedrohung

Objektiver Tatbestand:

Wer…

– einen anderen Menschen

– mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten

– Verbrechens bedroht

Subjektiver Tatbestand:

Vorsatz

Bestrafung:

– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

– Geldstrafe

Verbrechen oder Vergehen?

Vergehen

Versuch strafbar?

Nein

§ Gesetzestext - §241 - Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Beispiel

In einer Diskothek rempelt Uwe aus Versehen den Felix an. Dieser tickt daraufhin völlig aus und schreit “Was willst du dreckiger Penner? Wenn du rausgehst warte ich auf dich, und dann bring ich dich um!